Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG Mit BMF-Schreiben v. 6.2.2020 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Rechtsprechung des EuGH angepasst.
UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a
Der EuGH hatte mit Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C., entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Entsprechend hat die Finanzverwaltung nun die Regelungen in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 und 8 an die EuGH - Rechtsprechung angepasst.
Die neu gefassten Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. 7. 2020 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG) beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE weiter angewendet wird.
Quelle:BMF online
Der EuGH hatte mit Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C., entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Entsprechend hat die Finanzverwaltung nun die Regelungen in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 und 8 an die EuGH - Rechtsprechung angepasst.
Die neu gefassten Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. 7. 2020 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG) beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE weiter angewendet wird.
Quelle:BMF online