Wichtige Änderung im Umsatzsteuerrecht für Spediteure und Frachtführer ab dem 01.01.2022

Wir hatten bereits im Jahr 2020 einen Blogartikel zu einer wichtigen Änderung im Umsatzsteuergesetzt veröffentlicht: BMF-Schreiben v. 6.2.2020 III C 3 -S 7156/19/10002

Update: Nach dem Ablauf einer Nichtbeanstandungsregelung zum 01.01.2022 sind grenzüberschreitende Güterbeforderungleistungen in Drittländer nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistsung durch den Unternehmer direkt an den Versender oder den tatsächlichen Empfänger der Ware ausgeführt wird.

Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen im Rahmen einer Ein- oder Ausfuhr waren bisher von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung galt bisher unabhängig von der Tätigkeit des leistenden Unternehmens (Haupt- oder Unterfrachtführer). 

Das BMF (Bundesfinanzministerium) führt einen neuen Abschn. 4.3.4 Abs. 3 UStAE ein!

Nach dieser Änderung der Finanzverwaltung sind nur noch die grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen des Hauptfrachtführers von der Umsatzsteuer befreit, die unmittelbar an den Ein- oder Ausführenden berechnet werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich selber und Ihre Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen, damit die richtige Abrechnung ab dem 01.01.2022 gewährleistet werden kann.


Weiterführende Links:
Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE),
BMF Schreiben vom 14.10.2020